Urheberrolle

Urheberrolle
beim  Deutschen Patent- und Markenamt (DMPA) nach § 138 UrhG geführtes Register. Eingetragen wird die Anmeldung des wahren Namens des Urhebers eines  Werkes, bei dessen  öffentlicher Wiedergabe (oder auf dessen Vervielfältigungsstücken oder bei einem Werk der bildenden Künste auf dem Original) weder der wahre Name noch das bekannte  Pseudonym des Urhebers angegeben ist. Durch diese Anmeldung erlischt das Urheberrecht nicht schon 70 Jahre nach Erscheinen des Werkes, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Eintragungen werden im  Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht in die U. ist jedem gestattet. Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung bei dem für den Sitz des Patentamts zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Ergänzend VO über die U. vom 18.12.1965 (BGBl I 2105).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Urheberrolle — Urheberrolle,   das beim Deutschen Patentamt in München geführte Register, in dem auf schriftlichen Antrag (VO über die Urheberrolle vom 18. 12. 1965) die wahren Namen von Verfassern schutzfähiger Werke eingetragen werden, die anonym oder… …   Universal-Lexikon

  • Anonymes Werk — Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die… …   Deutsch Wikipedia

  • Anonymes Werk (Urheberrecht) — Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Basisdaten Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Abkürzung: UrhG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Schranken des Urheberrechts — ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen… …   Deutsch Wikipedia

  • UrhRG — Basisdaten Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Abkürzung: UrhG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • anonym — fremd; unbekannt; ungenannt; namenlos; unnennbar * * * ano|nym [ano ny:m] <Adj.>: ohne Nennung des Namens: ein anonymer Brief (Brief, dessen Verfasser seinen Namen nicht nennt); das Buch ist anonym erschienen; die Spenderin möchte anonym… …   Universal-Lexikon

  • Patentamt — Pa|tẹnt|amt 〈n. 12u〉 Behörde, die Patentanmeldungen prüft u. Patente erteilt * * * Pa|tẹnt|amt, das: Behörde, die für die Anmeldung u. Erteilung von ↑ Patenten (1) zuständig ist. * * * Patẹnt|amt,   Deutsches Patent und Markenamt, obere… …   Universal-Lexikon

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) — selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, Sitz in München, zuständig für die Erledigung der ihm nach dem PatG, GebrMG, MarkenG, UrhG, GeschmMG, SchriftzeichenG und HalbleiterSchG übertragenen Aufgaben …   Lexikon der Economics

  • Pseudonym — Deckname des Verfassers eines Werks der Literatur, Musik oder Kunst. Bei ⇡ anonymen wie pseudonymen Werken beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach Veröffentlichung und erlischt bereits nach 70 Jahren, wenn das Werk nicht innerhalb von 70 Jahren ab… …   Lexikon der Economics

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